Stand: August 2015
1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen ”Bundesverband Katholischer Ehe-, Familien- und Lebensberaterinnen und -berater e.V.” (nachstehend ”Verband” genannt).
2) Sitz des Verbandes ist Bonn.
3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Zweck des Verbandes
1) Der Verband verfolgt insbesondere folgende Zwecke:
2) Der Verband beachtet die ”Rahmenordnung für die Aufgaben, Tätigkeiten und Qualifizierung des Ehe-, Familien- und Lebensberaters” des Deutschen Arbeitskreises für Jugend-, Ehe-, und Familienberatung in der jeweils geltenden Fassung. Er bezieht sich auf das ”Berufsbild des Ehe-, Familien- und Lebensberaters” in der jeweils geltenden Fassung.
3) Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse findet Anwendung in der jeweils geltenden Fassung.
3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verband dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der staatlichen Rechtsordnung.
2) Der Verband erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes erhalten. Die Mitglieder erhalten bei Erlöschen ihrer Mitgliedschaft keine Beiträge zurück und bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes keinerlei Zahlungen oder sonstige Leistungen aus Mitteln des Verbandes. Der Verband darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
3) Die Mitglieder des Verbandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen. Daneben können Mitglieder des Vorstandes – im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins – eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.
4 Mitgliedschaft
1) Mitglied werden können natürliche und juristische Personen.
2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des Verbandes zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, ist die Ablehnung wenigstens summarisch zu begründen. Gegen die Ablehnung ist der Widerspruch binnen vier Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheids bei der Geschäftsstelle zulässig. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
3) Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn der Austritt nicht bis zum 31.12. des laufenden Jahres erklärt wurde. Beim Tod eines Mitglieds und im Falle des Erlöschens einer juristischen Person endet die Mitgliedschaft zu diesem Zeitpunkt.
4) Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Verstößen gegen einen Zweck oder ein Interesse des Verbandes, aus dem Verband ausschließen. Ausgeschlossen werden kann auch, wer trotz Mahnung und Fristsetzung den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen bei der Geschäftsstelle des Verbandes schriftlich Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Wird kein Widerspruch eingelegt, erlischt die Mitgliedschaft vier Wochen nach Zugang der Mitteilung des Ausschlusses. Ist rechtzeitig Widerspruch eingelegt worden, tritt der Ausschluss erst mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung ein.
5) Persönlichkeiten des In- und Auslandes, die sich um die Ziele des Verbandes und/oder den Verband verdient gemacht haben, kann der/die Vorsitzende nach Zustimmung der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitglieder. Die Höchstzahl soll 20 nicht überschreiten.
6) Hinweise auf die Mitgliedschaft im Verband in Briefköpfen, Buchtiteln und in der Werbung zu gewerblichen Zwecken bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
5 Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung beschließen und einen Mitgliedsbeitrag festsetzen.
6 Gliederung des Verbandes
1) Die Mitglieder können sich auf regionaler, diözesaner oder sonstiger Ebene zum Gedankenaustausch und zur gegenseitigen Hilfe sowie zur Meinungsbildung über Angelegenheiten des Verbandes zusammenschließen. Auf einer Ebene können sich mehrere Gruppen bilden.
2) Die Gruppen können sich eine Ordnung geben. Die Mitgliederversammlung kann dafür Richtlinien festlegen. Die Ordnung einer Gruppe bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Mitgliederversammlung.
3) Die Gruppen können keine rechtsverbindlichen Beschlüsse fassen und nicht im Namen des Verbandes - es sei denn in Absprache mit dem Vorstand - tätig werden. Insbesondere fallen Unternehmungen, die die Belange des Verbandes als Ganzen berühren, nicht in die Zuständigkeit der regionalen, diözesanen oder sonstigen Gruppierungen. Im Konfliktfall entscheidet der Vorstand des Verbandes nach Rücksprache mit den Vertretern / Vertreterinnen der entsprechenden Gruppierung.
4) Die Sprecher(innen) der Gruppen werden, um den Kontakt zum Vorstand zu vertiefen, jährlich wenigstens einmal zu einem informellen Treffen eingeladen.
5) Kosten, die durch den Zusammenschluss zu informellen Gruppen und durch ihre Tätigkeit entstehen, trägt die Gruppe selbst.
6) Der Vorstand hat das Recht, an Treffen der Gruppen teilzunehmen. Er ist deswegen über die Versammlungstermine sowie über Arbeitsergebnisse der entsprechenden Gremien zu informieren.
7 Organe des Verbandes
1) Organe des Verbandes sind
8 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Verbandes.
2) Die Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Monaten einzuberufen, wenn 40% der Mitglieder oder 200 Mitglieder es schriftlich verlangen.
3) Zu jeder Mitgliederversammlung hat der/die Vorsitzende die Mitglieder spätestens drei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen durch die Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift.
9 Wahlen und Abstimmungen
1) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande. Tritt bei einer Wahl Stimmengleichheit ein, findet eine Stichwahl statt.
3) Über Beitragsänderung, Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes kann nur beschlossen werden, wenn in der Einladung darauf hingewiesen worden ist. Für eine Satzungsänderung sowie für die Auflösung des Verbandes müssen mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder stimmen.
4) Wahlen und Abstimmungen sind in der Regel nicht geheim. Geheime Wahl ist vorgeschrieben bei Wahl und Abwahl des Vorstandes. Eine geheime Abstimmung findet statt, wenn ein Mitglied diese ausdrücklich beantragt.
5) Die Wahl der zwei Kassenprüfer(innen) erfolgt für zwei Jahre. Direkte Wiederwahl ist nur einmal möglich.
6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
7) Eine Stimmenübertragung auf ein anderes Verbandsmitglied ist nicht möglich.
10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
11 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter(in), dem/der Geschäftsführer(in) und 4 bis 6 weiteren Mitgliedern. Alle müssen Mitglied des Verbandes sein.
2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Unabhängig vom Ablauf der Wahlzeit erlöschen die Ämter der Vorstandsmitglieder erst, wenn der neue Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist oder durch Rücktritt. Der Rücktritt ist gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgewählt werden.
3) Die Mitgliederversammlung wählt bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds für den Rest der Amtszeit des Vorstandes einen Nachfolger/eine Nachfolgerin.
4) Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung soweit ihre Tätigkeit über die üblichen mitgliedschaftlichen Aktivitäten hinausgeht.
12 Vorstandssitzungen
1) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Die Einladung muss spätestens eine Woche vor dem Sitzungstag schriftlich vorliegen. Eine Vorstandssitzung ist innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn vier Vorstandsmitglieder das unter Angabe des Tagesordnungspunktes schriftlich verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier Vorstandsmitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/ der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Geheime Abstimmung findet nur auf Antrag eines Vorstandsmitglieds statt.
2) Der Vorstand ist für die Durchführung der Entscheidungen der Mitgliederversammlung verantwortlich.
3) Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, soweit hierfür nicht ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
4) Über jede Vorstandssitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen, das von dem/der jeweiligen Schriftführer(in) zu unterzeichnen und von dem/der Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.
13 Der/die Vorsitzende
1) Der/die Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Der/die Vorsitzende stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen auf.
2) Ist der/die Vorsitzende verhindert, übernimmt seine/ihre Aufgaben der/die Stellvertreter(in). Ist auch der/die Stellvertreter(in) verhindert, übernimmt die Aufgaben der/die Geschäftsführer(in).
14 Vertretung des Verbandes
1) Der/die Vorsitzende repräsentiert den Bundesverband nach außen.
2) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes wird durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem anderen Mitglied des Vorstandes wahrgenommen.
3) Bei Rechtsgeschäften der laufenden Verwaltung vertritt der/die Geschäftsführer(in) den Verband. Was Geschäfte der laufenden Verwaltung sind, entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten der/die Vorsitzende.
15 Vermögensverwertung bei Auflösung des Bundesverbandes
Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes fällt das Verbandsvermögen an den Bundesförderkreis Ehe-, Familien- und Lebensberatung e.V., der es unmittelbar und ausschließlich entsprechend den in der Satzung des Bundesförderkreises Ehe-, Familien- und Lebensberatung e.V. festgelegten Zwecken zu verwenden hat.
16 Inkrafttreten
1) Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Bundesverbandes Katholischer Ehe-, Familien- und Lebensberaterinnen und -berater am 23. April 2015 beschlossen.
2) Sie tritt an die Stelle der Satzung des Bundesverbandes, die am 25. 4. 2013 von der Mitgliederversammlung beschlossen wurde.
Der seit dem 1. Mai 1969 als nichtrechtsfähiger Verein bestehende Verband Katholischer Eheberater ist entsprechend dem Willen der Mitgliederversammlung vom 24. Mai 1972 in einen rechtsfähigen Verein umgewandelt und in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn (AZ 20 VR 3694) eingetragen worden. Satzung
Umsatzsteuer-Nr.: 311 / 5644 / 1567 Finanzamt Steinfurt.